Unsere Detektei weist Wettbewerbsverstoß hieb- und stichfest nach
Begegnen Sie unfairem Verhalten Ihres Mitbewerbs professionell. Wir erbringen die notwendigen Beweise, um Wettbewerbsverstoß geltend zu machen.
Wir schaffen Fakten
Ob mit kurzfristigen Aktionen oder langfristigen Strategien - Wettbewerbsverstoß ist kein Kavaliersdelikt und kann Ihrer Konkurrenz teuer zu stehen kommen. Der Halbleiterhersteller Intel bekommt das gerade am eigenen Leib zu spüren und der Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof dürfte noch lange andauern.
Gerade Onlinemedien bieten der Konkurrenz viele Mittel und Wege, um sich auf unerlaubte Art und Weise einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Gekaufte Bewertungen und nicht als Werbung gekennzeichnete Beiträge in Foren und sozialen Medien sind nur die Spitze des Eisbergs.
Werden Sie aktiv
Wenn auch Ihr Mitbewerb mit unfairen Mitteln um Marktanteile kämpft, bedeutet das für Sie finanzielle Einbußen. Unsere Wirtschaftsdetektei unterstützt Sie dabei, gegen diese unlauteren Aktivitäten vorzugehen. Unsere Experten dokumentieren den Wettbewerbsverstoß gerichtsverwertbar. Gekonnt recherchieren wir die dafür notwendigen Beweise vor Ort und in den elektronischen Medien. Wir bleiben am Ball - im In- und Ausland und verhelfen Ihnen gemeinsam mit unseren Juristen zu Ihrem Recht. Sprechen Sie uns unverbindlich an!
Die Folgen von wettbewerbswidrigem Veralten sind in den §§ 8- 10 und §§ 16- 20 Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dargelegt.
Sie als Betroffener können einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend machen. Zudem steht Ihnen nach § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu, auch ein sogenannter "Gewinnabschöpfungsanspruch" ist möglich.
Neben den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen können Sie auch zivilrechtliche Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltend machen. Auch Bußgelder sind in besonders schweren Fällen möglich.
Für den "Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Wettbewerbshandlung" und den "Anspruch auf Ersatz des durch die wettbewerbswidrige Handlung entstandenen Schadens" müssen Sie sofort aktiv werden. Denn der Unterlassungsanspruch und der Schadenersatzanspruch verjähren bereits nach sechs Monaten. Nach § 199 Abs. 1 des BGB beginnt die Verjährung, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.